zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Zivilprozessordnung
§ 419
Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden
Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular