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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Zivilprozessordnung
§ 399
Verzicht auf Zeugen
Die Partei kann auf einen Zeugen, den sie vorgeschlagen hat, verzichten; der Gegner kann aber verlangen, dass der erschienene Zeuge vernommen und, wenn die Vernehmung bereits begonnen hat, dass sie fortgesetzt werde.
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