Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Abs. 1 des Umweltauditgesetzes auf das Bundesverwaltungsamt (UAGOWiZustV) § 2Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.