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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über das Seelotswesen (Seelotsgesetz - SeeLG)
§ 30
(1) Organe der Lotsenbrüderschaft sind der Ältermann und die Mitgliederversammlung.
(2) Die Satzung kann vorsehen, daß neben dem Ältermann für bestimmte Aufgabengebiete besondere Beauftragte zu bestellen sind.
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