Zweites Gesetz über den rechtlichen Status der Main-Donau-Wasserstraße § 3Durchleiten von Wasser
Über das Durchleiten von Wasser für wasserwirtschaftliche und landeskulturelle Zwecke durch die Wasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und die damit zusammenhängenden Fragen werden Bund und Bayern eine gesonderte Vereinbarung treffen.