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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
§ 86
Umwandlung des Freizeitarrestes
Der Vollstreckungsleiter kann Freizeitarrest in Kurzarrest umwandeln, wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 nachträglich eingetreten sind.
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