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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
§ 26a
Erlaß der Jugendstrafe
Widerruft der Richter die Strafaussetzung nicht, so erläßt er die Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 26 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.
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