(1) Die Stiftung beschäftigt in der Regel Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Auf deren Arbeitsverhältnisse sind die für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Satz 2 gilt für Auszubildende entsprechend.
(2) Die Stiftung besitzt das Recht, Beamte und Beamtinnen zu haben. Oberste Dienstbehörde ist das Kuratorium. Die für die Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 144 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.