Verordnung über Erhebungen zum Zustand des Waldbodens (BZE-Verordnung - BZEV) § 6Bundesprobenbank
Der Bund unterhält eine Bundesprobenbank zur langfristigen Lagerung von Referenzproben von allen Aufnahmeflächen der Bodenzustandserhebung. Die Länder stellen der Bundesprobenbank nach jeder Probennahme entsprechendes Probenmaterial zur Verfügung.