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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
§ 85
Mitverschulden
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
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